Täter-Opfer-Ausgleich ... . ... Angebot an Täter/Beschuldigte und Opfer/Geschädigte, die Straftat und ihre     Folgen mit Hilfe eines neutralen Vermittlers eigenverantwortlich zu bearbeiten                                                       nach § 10 Abs. 7 JGG für Jugendliche zwischen 14 und unter 18 bzw. Heran- wachsende zwischen 18 und unter 21 Jahren Prinzip der Freiwilligkeit und Nichtöffentlichkeit Rückfall vermeidende Ausrichtung Bemühungen, die nach einer Straftat zwischen Täter und Opfer bestehenden Probleme, Belastungen und Konflikte außergerichtlich zu beseitigen
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