Täter-Opfer-Ausgleich ....... Angebot an Täter/Beschuldigte und Opfer/Geschädigte, die Straftat und ihre Folgen mit Hilfe eines neutralen Vermittlers eigenverantwortlich zu bearbeiten •nach § 10 Abs. 7 JGG•für Jugendliche zwischen 14 und unter 18 bzw. Heran-wachsende zwischen 18 und unter 21 Jahren•Prinzip der Freiwilligkeit und Nichtöffentlichkeit•Rückfall vermeidende Ausrichtung•Bemühungen, die nach einer Straftat zwischen Täter und Opfer bestehenden Probleme, Belastungen und Konflikte außergerichtlich zu beseitigen